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   BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21   

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BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21 (https://dejure.org/2021,54479)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2021 - 2 B 34.21 (https://dejure.org/2021,54479)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 (https://dejure.org/2021,54479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtStG § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, § ... 34 Abs. 1 Satz 3, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1; BDG § 19 Abs. 2 Satz 1, § 56 Satz 1; LDG BW §§ 2, 10 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1; AGVwGO BW § 21 Satz 2 und 3; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur teilweise erwiesenen Pflichtenverstößen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 33 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 35 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 37 Abs 1 BeamtStG
    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur teilweise erwiesenen Pflichtenverstößen

  • Wolters Kluwer

    Zusammensetzung des mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelasteten Dienstvergehens aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen; Ahndung der Pflichtverstöße durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme; Aufrechterhaltung einer in einer ...

  • rewis.io

    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur teilweise erwiesenen Pflichtenverstößen

  • doev.de PDF

    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur teilweise erwiesenen Pflichtenverstößen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammensetzung des mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelasteten Dienstvergehens aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen; Ahndung der Pflichtverstöße durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme; Aufrechterhaltung einer in einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur teilweise erwiesenen Pflichtenverstößen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 67 ff., 147 ff.) kann nicht entnommen werden, dass die Norm im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sein soll ( BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 75).

    Bezogen auf den Umfang der Verpflichtung des Disziplinargerichts zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG BW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden ( BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76 bis 78 m.w.N.).

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren aus den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden ( BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).

  • BVerwG, 06.03.2008 - 7 B 13.08

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Rückführung und Beseitigung von Tiermehl;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54, vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65, vom 29. Juli 2010 - 8 B 106.09 - Rn. 31 und vom 21. April 2020 - 8 B 62.19 - ZOV 2020, 122 Rn. 11).

    Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Für den Begriff des Dienstvergehens kommt es insbesondere nicht darauf an, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen des Beamten ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht ( BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 21 ff. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 19).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15

    Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren aus den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden ( BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Für den Begriff des Dienstvergehens kommt es insbesondere nicht darauf an, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen des Beamten ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht ( BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 21 ff. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 19).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54, vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65, vom 29. Juli 2010 - 8 B 106.09 - Rn. 31 und vom 21. April 2020 - 8 B 62.19 - ZOV 2020, 122 Rn. 11).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 B 7.19

    Verlust des Rügerechts einer Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Dieses erste Berufungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - (Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • BVerwG, 25.02.2021 - 2 B 69.20

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren aus den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden ( BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 8 B 106.09

    Vermögensrechtliche Berechtigung bei gestufter Beteiligung; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54, vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65, vom 29. Juli 2010 - 8 B 106.09 - Rn. 31 und vom 21. April 2020 - 8 B 62.19 - ZOV 2020, 122 Rn. 11).
  • BVerwG, 18.02.1972 - VIII B 3.72

    Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21
    Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 8 B 62.19

    Kein Wiederaufgreifen eines vermögensrechtlichen Verfahrens

  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 42.22

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren nach den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f. und vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 89 Rn. 24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2022 - 3 LZ 492/21

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe der bestehenden Nutzungsmöglichkeit

    Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2022 - 90 H 2.19

    Berufspflichtverletzung durch Schönheitschirurgen; überhöhte Abrechnung /

    Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 - juris Leitsatz 1).
  • VG Berlin, 27.01.2023 - 90 K 5.21

    Berufspflichtverletzung durch einen Arzt: Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu

    Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 - juris Leitsatz 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 499/23

    Disziplinarmaß bei fahrlässigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Wechsel der

    dd) Soweit der Kläger schließlich beanstandet, die zu seinen Lasten getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, weil seine "disziplinarlose Tätigkeit" im Landesdienst über 33 Jahre und die Dauer des Disziplinarverfahrens von fast fünf Jahren vom Erstgericht überhaupt nicht gewürdigt und zu seinen Gunsten gewertet worden seien, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht - abgesehen von den Fällen des § 21 Satz 2 AGVwGO - keine eigene Ermessensentscheidung bezüglich der Maßnahmebemessung trifft, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 B 34.21 -, ZBR 2022, 164 ), wobei sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77).
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